Wie erhalte ich meine Vergütung für den Botendienst?

Apotheker können ab sofort eine Vergütung von Botendiensten bei den Krankenkassen abrechnen.

Die erlassene „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ist vor geringer Zeit in Kraft getreten und enthält sowohl eine einmalige Pauschale als auch eine neue Fixvergütung für jede Auslieferung in Höhe von 5 Euro. Aber wie soll das funktionieren?

Es wurde nun eine Sonderpharmazentralnummer (Sonder-PZN) angelegt und kann an sofort von den Apotheken genutzt werden.

So gehen Sie vor:

  1. Die Sonder-PZN 06461110 kommt ins Feld der Pharmazentralnummern.
  2. Ins Feld „Faktor“ soll die Ziffer „1“ eingetragen werden.
  3. Ins Feld „Taxe“ soll der Betrag „5,95“ eingetragen werden.

Dies gilt für alle Botendienst-Rezepte (auch PKV), die seit Inkrafttreten der BMG-Eilverordnung am 22. April in den Apotheken angesammelt wurden. Denn sowohl die Rechenzentren als auch die Softwarehäuser und die ABDATA sind bereits über die Änderungen informiert. Falls die Software die Sonder-PZN (noch) nicht zeigt, sollen die Apotheker den Botendienst vorerst manuell auf das Rezept auftragen. In diesem Fall muss auch dort die Taxe 5,95 für den Botendienst im aufgedruckten Gesamt Brutto enthalten sein, damit die Rechenzentren die Abrechnung gut erkennen.

Für die einmalige Pauschale in Höhe von 250 Euro gibt es leider noch keine Vereinbarung zwischen den Kassen und den Apothekern. Details dazu müssten noch geklärt werden. Sobald es hier einen Beschluss gibt, werden wir dies nochmals bekannt geben.

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